Weitere Entscheidung unten: VG Lüneburg, 21.11.2016

Rechtsprechung
   VG Osnabrück, 05.09.2017 - 3 A 109/16   

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VG Osnabrück, 05.09.2017 - 3 A 109/16 (https://dejure.org/2017,68849)
VG Osnabrück, Entscheidung vom 05.09.2017 - 3 A 109/16 (https://dejure.org/2017,68849)
VG Osnabrück, Entscheidung vom 05. September 2017 - 3 A 109/16 (https://dejure.org/2017,68849)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 11 Abs 2 Nr 2 Buchst b LFGB; § ... 39 Abs 2 S 1 LFGB; Anh I Nr 1.14 EGV 853/2004; Art 54 Abs 1 S 1 EGV 882/2004; Art 1 Abs 3 EUV 1169/2011; Art 7 Abs 1 Buchst a EUV 1169/2011; Art 8 Abs 1 EUV 1169/2011; Art 8 Abs 8 EUV 1169/2011
    Furculafleisch; Gabelbeinfleisch; Separatorenfleisch

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.03.2007 - 13 B 2254/06

    Rechtmäßigkeit der Verpflichtung zur Kennzeichnnung eines nach "schonenden

    Auszug aus VG Osnabrück, 05.09.2017 - 3 A 109/16
    Der geforderte innere Zusammenhang zwischen den Stufen der Gewinnung (vgl. Nds. OVG - 13 LA 150/08 - sowie OVG NRW - 13 B 2254/06 - und - 13 A 2441/07 -) ist bei der Produktion von Furculafleisch darin zu sehen, dass nach dem ersten Produktionsschritt das ausgestanzte bzw. ausgeschnittene Gabelbein mit anhaftender Muskulatur, anders als abgetrennte Hühnerbrüste, nicht selbstständig vermarkungsfähig ist.

    Die Qualität des Gabelbeinfleisches ändert nichts an der grundsätzlichen Einordnung als Separatorenfleisch, sondern hat lediglich Einfluss auf die Hygienebedingungen und Verwendungsmöglichkeiten (vgl. OVG NRW - 13 B 2254/06 -).

    Der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 23.07.2009 - 13 LA 150/08 - folgend, nach welcher es für die Einordnung als Separatorenfleisch unerheblich ist, ob dieses ein- oder zweistufig gewonnen wird, wenn und soweit die einzelnen Stufen in einem inneren Zusammenhang stehen (vgl. auch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. März 2007 - 13 B 2254/06 -, juris Rn. 16, 23; Beschluss vom 02. Juni 2010 - 13 A 2441/07 -, juris Rn. 14, 18) und ebenso unerheblich ist, ob das "Baadern" zeitlich oder räumlich von der ersten Phase der Restfleischgewinnung abgetrennt werden kann, sieht die Kammer das von der Klägerin hergestellte Gabelbeinfleisch als Separatorenfleisch im Sinne der Definition in Anhang I Nr. 1.14 der VO (EG) 853/2004 an.

    Nach der Abtrennung vom übrigen Geflügelkörper sind Hühnerbrüste, anders als das Gabelbein mit anhaftender Muskulatur, selbstständig gegenüber dem Verbraucher vermarktungsfähig, sodass dort ein zweiter Produktionsschritt nicht zwingend erforderlich ist (vgl. zur Frage der selbstständigen Vermarktungsfähigkeit Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. März 2007 - 13 B 2254/06 -, juris Rn. 15).

    Folge der Differenzierung zwischen zwei Qualitäten des Separatorenfleisches sind lediglich veränderte Hygienebedingungen und Verwendungsmöglichkeiten nach der Verordnung (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. März 2007 - 13 B 2254/06 -, juris Rn. 18).

    Eine möglichst schonende Herstellungsweise, wie die von der Klägerin praktizierte, führt auch nicht zu einer teleologischen Reduktion des Begriffs Separatorenfleisch mit der Folge, dass nach diesen Verfahren gewonnenes Fleisch nicht als Separatorenfleisch anzusehen ist (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. März 2007 - 13 B 2254/06 -, juris Rn. 18).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.06.2010 - 13 A 2441/07

    Verstoß gegen die Kennzeichnungsvorschriften durch eine von der Kennzeichnung der

    Auszug aus VG Osnabrück, 05.09.2017 - 3 A 109/16
    Der geforderte innere Zusammenhang zwischen den Stufen der Gewinnung (vgl. Nds. OVG - 13 LA 150/08 - sowie OVG NRW - 13 B 2254/06 - und - 13 A 2441/07 -) ist bei der Produktion von Furculafleisch darin zu sehen, dass nach dem ersten Produktionsschritt das ausgestanzte bzw. ausgeschnittene Gabelbein mit anhaftender Muskulatur, anders als abgetrennte Hühnerbrüste, nicht selbstständig vermarkungsfähig ist.

    Mit diesen Ausführungen vertieft die Kammer die vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in seinen Beschlüssen vom 23. Juli 2009 - 13 LA 150/08 - und 10. August 2006 - 11 ME 74/05 - sowie die vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in seinem Beschluss vom 02. Juni 2010 - 13 A 2441/07 - getroffene Aussage, dass die Kennzeichnungspflicht auch im Verkehr zwischen den Erzeugern und den weiterverarbeitenden Unternehmen gelte.

    Der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 23.07.2009 - 13 LA 150/08 - folgend, nach welcher es für die Einordnung als Separatorenfleisch unerheblich ist, ob dieses ein- oder zweistufig gewonnen wird, wenn und soweit die einzelnen Stufen in einem inneren Zusammenhang stehen (vgl. auch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. März 2007 - 13 B 2254/06 -, juris Rn. 16, 23; Beschluss vom 02. Juni 2010 - 13 A 2441/07 -, juris Rn. 14, 18) und ebenso unerheblich ist, ob das "Baadern" zeitlich oder räumlich von der ersten Phase der Restfleischgewinnung abgetrennt werden kann, sieht die Kammer das von der Klägerin hergestellte Gabelbeinfleisch als Separatorenfleisch im Sinne der Definition in Anhang I Nr. 1.14 der VO (EG) 853/2004 an.

    Es zeigt, dass sich der Verordnungsgeber der oben dargestellten Gefahr der Umgehung der Definitionsvoraussetzungen von Separatorenfleisch durch neue Verfahren zum maschinellen Ablösen bewusst war und diese Umgehung durch eine flexible, auch neue Verfahren umfassende Definition verhindern wollte (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02. Juni 2010 - 13 A 2441/07 -, juris Rn. 18, 20).

    Die unterschiedlichen Qualitäten ändern daher nichts an der grundsätzlichen Einordnung des hergestellten Fleisches als Separatorenfleisch (vgl. Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 10. August 2006 - 11 ME 74/05 -, juris Rn. 15 f.; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02. Juni 2010 - 13 A 2441/07 -, juris Rn. 28; Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Notwendigkeit und die Verwendung von Separatorenfleisch in der Europäischen Union, einschließlich der Informationspolitik für die Verbraucher, KOM (2010) 704 endgültig, S.11 ff.; Hildebrandt/Köpernik, Anmerkungen zum Separatorenfleisch, ZLR 2007, 520 (525)).

  • OVG Niedersachsen, 23.07.2009 - 13 LA 150/08

    Kennzeichnung von 3-mm-Fleisch als Separatorenfleisch; Relevanz des Verfahrens

    Auszug aus VG Osnabrück, 05.09.2017 - 3 A 109/16
    Der geforderte innere Zusammenhang zwischen den Stufen der Gewinnung (vgl. Nds. OVG - 13 LA 150/08 - sowie OVG NRW - 13 B 2254/06 - und - 13 A 2441/07 -) ist bei der Produktion von Furculafleisch darin zu sehen, dass nach dem ersten Produktionsschritt das ausgestanzte bzw. ausgeschnittene Gabelbein mit anhaftender Muskulatur, anders als abgetrennte Hühnerbrüste, nicht selbstständig vermarkungsfähig ist.

    Mit diesen Ausführungen vertieft die Kammer die vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in seinen Beschlüssen vom 23. Juli 2009 - 13 LA 150/08 - und 10. August 2006 - 11 ME 74/05 - sowie die vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in seinem Beschluss vom 02. Juni 2010 - 13 A 2441/07 - getroffene Aussage, dass die Kennzeichnungspflicht auch im Verkehr zwischen den Erzeugern und den weiterverarbeitenden Unternehmen gelte.

    Der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 23.07.2009 - 13 LA 150/08 - folgend, nach welcher es für die Einordnung als Separatorenfleisch unerheblich ist, ob dieses ein- oder zweistufig gewonnen wird, wenn und soweit die einzelnen Stufen in einem inneren Zusammenhang stehen (vgl. auch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. März 2007 - 13 B 2254/06 -, juris Rn. 16, 23; Beschluss vom 02. Juni 2010 - 13 A 2441/07 -, juris Rn. 14, 18) und ebenso unerheblich ist, ob das "Baadern" zeitlich oder räumlich von der ersten Phase der Restfleischgewinnung abgetrennt werden kann, sieht die Kammer das von der Klägerin hergestellte Gabelbeinfleisch als Separatorenfleisch im Sinne der Definition in Anhang I Nr. 1.14 der VO (EG) 853/2004 an.

    Als eine maßgebliche Grundlage für die Auslegung der in der Verordnung enthaltenen Vorschriften sind die vorangestellten Erwägungsgründe heranzuziehen (vgl. Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht - Beschluss vom 23. Juli 2009 - 13 LA 150/08 -, juris Rn. 10; Schroeder, Anm. zu BVerfG - "Separatorenfleisch", ZLR 2011, 615 (619)).

  • OVG Niedersachsen, 27.10.2015 - 13 ME 115/15

    Furculafleisch; Gabelbeinfleisch; Separatorenfleisch

    Auszug aus VG Osnabrück, 05.09.2017 - 3 A 109/16
    Auf die Beschwerde der Klägerin hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 27. Oktober 2015 - 13 ME 115/15 - die aufschiebende Wirkung der Klage wiederhergestellt.

    Allein aus der Begründung des Beklagten, in Fachkreisen werde weiterhin teilweise die Auffassung vertreten, dass es sich bei dem von der Klägerin produzierten Gabelbeinfleisch um Separatorenfleisch handele und es sich bei der Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2015 zum Az. 13 ME 115/15 lediglich um eine vorläufige Einschätzung der Sach- und Rechtslage handele sowie dem Vortrag, die Aufhebung der Verfügung sei in Unkenntnis des genauen Wortlauts des Aussetzungserlasses des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 16. Dezember 2015 erfolgt, erhält die Kammer keine Anhaltspunkte für die Beurteilung der Frage der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der Aufhebung.

    Anders als im dargestellten Sinne kann auch der Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2015 - 13 ME 115/15 -, nach welchem die Klägerin nach Art. 1 Abs. 3 VO (EU) 1169/2011 nicht zum Adressatenkreis dieser Verordnung gehöre, nicht verstanden werden.

    Das entscheidende Gericht weicht in der vorliegenden Entscheidung zwar vom Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2015 - 13 ME 115/15 - ab.

  • OVG Niedersachsen, 10.08.2006 - 11 ME 74/05
    Auszug aus VG Osnabrück, 05.09.2017 - 3 A 109/16
    Mit diesen Ausführungen vertieft die Kammer die vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in seinen Beschlüssen vom 23. Juli 2009 - 13 LA 150/08 - und 10. August 2006 - 11 ME 74/05 - sowie die vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in seinem Beschluss vom 02. Juni 2010 - 13 A 2441/07 - getroffene Aussage, dass die Kennzeichnungspflicht auch im Verkehr zwischen den Erzeugern und den weiterverarbeitenden Unternehmen gelte.

    Die unterschiedlichen Qualitäten ändern daher nichts an der grundsätzlichen Einordnung des hergestellten Fleisches als Separatorenfleisch (vgl. Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 10. August 2006 - 11 ME 74/05 -, juris Rn. 15 f.; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02. Juni 2010 - 13 A 2441/07 -, juris Rn. 28; Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Notwendigkeit und die Verwendung von Separatorenfleisch in der Europäischen Union, einschließlich der Informationspolitik für die Verbraucher, KOM (2010) 704 endgültig, S.11 ff.; Hildebrandt/Köpernik, Anmerkungen zum Separatorenfleisch, ZLR 2007, 520 (525)).

    Ein Entfallen der Kennzeichnungspflicht ist damit gerade nicht verbunden (vgl. Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht - Beschluss vom 10. August 2006 - 11 ME 74/05 -, juris Rn. 15).

  • BVerfG, 07.06.2011 - 1 BvR 2109/09

    Kennzeichnung von sogenanntem "3-mm-Fleisch" als "Separatorenfleisch" iSv Anh 1

    Auszug aus VG Osnabrück, 05.09.2017 - 3 A 109/16
    Erwägungsgrund 20 der VO (EG) Nr. 853/2004 spricht für eine möglichst weite Auslegung des Separatorenfleischbegriffs (vgl. BVerfG - 1 BvR 2109/09 -).

    Der 20. Erwägungsgrund spricht für eine möglichst weite Auslegung des Separatorenfleischbegriffs (vgl. Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 07. Juni 2011 - 1 BvR 2109/09 -, juris Rn. 26).

    Für eine möglichst weite Auslegung der Definition spricht darüber hinaus, dass in der VO (EG) 853/2004 in Anhang III Abschnitt V Kapitel III Nr. 3 und 4 zwischen zwei Qualitätskategorien von Separatorenfleisch unterschieden wird (vgl. auch insoweit Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 07. Juni 2011, a.a.O.).

  • EuGH, 16.10.2014 - C-453/13

    Newby Foods - Gesundheitsschutz - Verordnung (EG) Nr. 853/2004 -

    Auszug aus VG Osnabrück, 05.09.2017 - 3 A 109/16
    Nachdem der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 16. Oktober 2014 (C-453/13) im Zusammenhang mit einem von einem britischen Unternehmen hergestellten, als "entsehntes Fleisch" bezeichneten Produkt zu der Frage Stellung genommen hatte, wie der gemeinschaftsrechtliche Begriff "Separatorenfleisch" konkret auszulegen ist, fasste die Länderarbeitsgemeinschaft Verbraucherschutz - Arbeitsgruppe Fleisch- und Geflügelhygiene und fachspezifische Fragen von Lebensmitteln tierischer Herkunft - (AFFL) in ihrer Sitzung am 04. und 05. November 2014 unter Hinweis auf das vorgenannte Urteil mehrheitlich den Beschluss, dass Gabelbeinfleisch als Separatorenfleisch einzustufen und entsprechend zu kennzeichnen sei; diese Auffassung wurde seitens des Landes Niedersachsen nicht geteilt.

    Der Europäische Gerichtshof hat hierzu in seinem Urteil vom 16. Oktober 2014 (C-453/13, juris, Rn. 41 ff.), auf welches sich die Beteiligten beziehen, ausgeführt:.

  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

    Auszug aus VG Osnabrück, 05.09.2017 - 3 A 109/16
    Bei der Beurteilung dieses Maßstabes sind die Eigenheiten des Gemeinschaftsrechts und die besonderen Schwierigkeiten seiner Auslegung zu berücksichtigen (vgl. Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 06.10.1982 - C-283/81 -, juris Rn. 16 ff.).
  • BVerwG, 21.06.2007 - 3 C 11.06

    Rechtskraft; Änderungsbescheid; Wirksamkeit; Wirksamwerden; Klaglosstellung;

    Auszug aus VG Osnabrück, 05.09.2017 - 3 A 109/16
    Mit dem Aufhebungsbescheid vom 10. März 2016 hat die Beklagte die ursprüngliche Regelung und damit die Wirksamkeit des Bescheides vom 2. Februar 2015 beseitigt (BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2007, - 3 C 11/06 -, BVerwGE 129, 66 - 76).
  • OVG Niedersachsen, 19.01.2022 - 14 ME 58/22

    Anordnungsgrund; Baadern baadern; Separatorenfleisch baadern; Vorwegnahme der

    Dementsprechend hat das Verwaltungsgericht Osnabrück in dem dem nunmehrigen Verfahren 14 LB 2/22 zugrundeliegenden Urteil vom 5. September 2017 (3 A 109/16) eine abweichende Entscheidung getroffen und diese dezidiert begründet.
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Rechtsprechung
   VG Lüneburg, 21.11.2016 - 3 A 109/16   

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https://dejure.org/2016,43624
VG Lüneburg, 21.11.2016 - 3 A 109/16 (https://dejure.org/2016,43624)
VG Lüneburg, Entscheidung vom 21.11.2016 - 3 A 109/16 (https://dejure.org/2016,43624)
VG Lüneburg, Entscheidung vom 21. November 2016 - 3 A 109/16 (https://dejure.org/2016,43624)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 3 Abs 1 Nr 1 AsylVfG; § 3b Abs 1 Nr 4 AsylVfG; § 4 Abs 1 S 2 Nr 3 AsylVfG
    Bewacher; bewaffneter Konflikt; Camp; Gruppenverfolgung; Khoshi; Koshi; Kushi; Logar; Lugar; Sicherheitsmann; soziale Gruppe

  • juris (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (50)

  • OVG Niedersachsen, 19.09.2016 - 9 LB 100/15

    Keine Verfolgung von Paschtunen in Afghanistan

    Auszug aus VG Lüneburg, 21.11.2016 - 3 A 109/16
    Maßgebend für die Beantwortung der Frage, ob sich ein Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb seines Heimatlandes befindet, ist der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, der voraussetzt, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände die dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen - es kommt darauf an, ob in Anbetracht aller Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (OVG Lüneburg, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris, S. 7 f. m.w.N.; Urt. v. 21.09.2015 - 9 LB 20/14 -, juris Rn. 30 m.w.N.).

    Es ist dabei Sache des Ausländers, seine Gründe für eine Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen und das Gericht muss die volle Überzeugung von der Wahrheit des von ihm behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals erlangen (OVG Lüneburg, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris, S. 8).

    (1) Das Gericht geht aufgrund der vorliegenden Erkenntnismittel davon aus, dass der Kläger in Kabul aufgrund der Anonymität der Großstadt und unter Berücksichtigung des Zeitablaufs (vgl. auch Bay. VGH, Beschl. v. 02.08.2016 - 13a ZB 16.30105 -, juris Rn. 5; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 06.06.2016 - 13 A 1882/15.A -, juris Rn. 27) von mehr als zweieinhalb Jahren seit seiner Tätigkeit als Sicherheitsmann nicht aufgefunden würde (vgl. auch OVG Lüneburg, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris), zumal alleine der Umstand, dass er vor mehreren Jahren ein Camp bewacht hat, in dem sich Amerikaner befunden haben, nicht ausreichend sein dürfte, dass regierungsfeindliche Gruppierungen nach ihm suchen würden.

    Das Risiko einer zufälligen Entdeckung und Identifizierung in Kabul oder einer anderen größeren Stadt (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 28.07.2014 - 9 LB 2/13 -, juris Rn. 30, 34) würde für die Annahme einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, S. 12) drohenden Verfolgung nicht ausreichen.

    (2) Dem Kläger würde in Kabul auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, S. 12, 14) eine sonstige existenzielle Gefährdung, insbesondere eine Verletzung von Leib und Leben, die der Annahme Kabuls als inländischer Fluchtalternative entgegenstehen würde, drohen (OVG Lüneburg, Urt. v. 20.07.2015 - 9 LB 320/14 -, juris S. 8 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 27.01.2015 - 13 A 1201/12.A -, juris Rn. 46).

    Teilweise wird auch die Bevölkerungszahl allein für die Stadt Kabul auf mehr als sieben Millionen Menschen geschätzt (OVG Lüneburg, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris).

    Der Kläger könnte auf dem Luftweg auch sicher und legal in die Stadt Kabul reisen (OVG Lüneburg, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris, S. 19).

    Dies geht als Zumutbarkeitsmaßstab über das Fehlen einer im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 und Satz 5 AufenthG beachtlichen existenziellen Notlage hinaus (BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 - 10 C 15/12 -, juris Rn. 20; OVG Lüneburg, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 06.06.2016 - 13 A 1882/15.A -, juris Rn. 14).

    Die Arbeitslosenquote betrug im Oktober 2015 40 % (Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand: September 2016, S. 22), teilweise wird sie auf bis zu 50 % geschätzt (OVG Lüneburg, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris).

    Vor allem in größeren Städten Afghanistans, wie etwa auch Kabul, ist eine Aufnahme auch außerhalb des eigenen Familien- bzw. Stammesverbandes sowie die Chancen realistisch (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris).

    Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gem. § 60 Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG, weil er keine stichhaltigen Gründe (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris; Beschl. v. 26.08.2016 - 9 ME 146/16 -, n.v.) für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm im Herkunftsland ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 AsylG durch einen in § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3c AsylG genannten Akteur (vgl. auch Art. 6 der Richtlinie 2011/95/EU v. 13.12.2011) droht.

    Für eine solche Annahme müssen stichhaltige Gründe vorliegen (OVG Lüneburg, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris; Beschl. v. 26.08.2016 - 9 ME 146/16 -, n.v.).

    Eine derartige Individualisierung kann sich bei einem hohen Niveau willkürlicher Gewalt für die Zivilbevölkerung aus gefahrerhöhenden Umständen in der Person des Betroffenen ergeben, wie etwa einer berufsbedingten Nähe zu einer Gefahrenquelle oder einer bestimmten religiösen Zugehörigkeit (BVerwG, Urt. v. 17.11.2011 - 10 C 13/10 -, juris Rn. 18; OVG Lüneburg, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, n.v.).

    Wenn solche individuellen gefahrerhöhenden Umstände fehlen, kann eine entsprechende Individualisierung ausnahmsweise auch bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre (BVerwG, Urt. v. 17.11.2011 - 10 C 13/10 -, juris Rn. 19 m.w.N.; OVG Lüneburg Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris; Beschl. v. 26.08.2016 - 9 ME 146/16 -, n.v.; Beschl. v. 14.04.2016 - 9 LA 57/16 -, n.v.; Beschl. v. 28.09.2015 - 9 LA 247/14 -, n.v.).

    Dies setzt aber ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich voraus (BVerwG, Urt. v. 17.11.2011 - 10 C 13/10 -, juris Rn. 19; OVG Lüneburg, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris; Beschl. v. 14.04.2016 - 9 LA 57/16 -, n.v.; Beschl. v. 28.09.2015 - 9 LA 247/14 -, n.v.).

    Permanente Gefährdungen der Bevölkerung und schwere Menschenrechtsverletzungen im Rahmen eines innerstaatlichen Konflikts reichen für sich allein nicht aus (BVerwG, Urt. v. 13.02.2014 - 10 C 6/13 -, juris Rn. 24; OVG Lüneburg, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris; Beschl. v. 28.09.2015 - 9 LA 247/14 -, n.v.).

    Für die Bestimmung der Gefahrendichte hat eine quantitative Ermittlung der Verletzten und getöteten Zivilpersonen im Verhältnis zur Einwohnerzahl (Gewaltniveau) und daneben auch eine wertende Gesamtbetrachtung jedenfalls auch im Hinblick auf die medizinische Versorgungslage zu erfolgen (BVerwG, Urt. v. 17.11.2011 - 10 C 13/10 -, juris Rn. 23; OVG Lüneburg, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris; Beschl. v. 26.08.2016 - 9 ME 146/16 -, n.v.; OVG Lüneburg, Beschl. v. 28.09.2015 - 9 LA 247/14 -, n.v.).

    Das Risiko einer Zivilperson von 1:800 verletzt oder getötet zu werden (bezogen auf ein Jahr) ist dabei weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit eines ihr drohenden Schadens entfernt (BVerwG, Urt. v. 17.11.2011 - 10 C 13/10 -, juris Rn. 23; vgl. auch OVG Lüneburg, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris; Beschl. v. 28.09.2015 - 9 LA 247/14 -, n.v.).

    a) § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK steht einer Abschiebung entgegen, wenn es ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gibt, dass der Betroffene dadurch tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris S. 12 m.w.N.).

    Ob eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) von den Gesamtumständen des jeweiligen Einzelfalls ab, wie etwa der Art und dem Kontext der Fehlbehandlung, der Dauer, den körperlichen und geistigen Auswirkungen, sowie - in einigen Fällen - vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers (OVG Lüneburg, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris S. 13; Urt. v. 07.09.2015 - 9 LB 98/13 -, juris Rn. 25; jeweils m.w.N.).

    aa) Ein Abschiebungsverbot aufgrund einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung (§ 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK) infolge der allgemeinen Situation der Gewalt im Herkunftsland kommt unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK nur in Fällen ganz extremer allgemeiner Gewalt in Betracht, wenn eine tatsächliche Gefahr einer Fehlbehandlung infolge des bloßen Umstands der Anwesenheit im Zielstaat besteht (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris S. 14 m.w.N.; Beschl. v. 26.08.2016 - 9 ME 146/16 -, n.v. unter Verweis auf EGMR, Urteile vom 9.4.2013 - 70073/10 und 44539/11, H. and B./United Kingdom - HUDOC Rn. 91 f.; vom 4.6.2015 - 59166/12, J.K. u.a./Sweden - HUDOC Rn. 53).

    Nach der Rechtsprechung des EGMR ist die allgemeine Lage in Afghanistan nicht als so ernst anzusehen, dass eine Abschiebung dorthin ohne Weiteres eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellt (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris S. 16 für Kabul folgend; Beschl. v. 26.08.2016 - 9 ME 146/16 -, n.v.; jeweils unter Verweis auf EGMR, Urteile vom 20.7.2010 - 23505/09, N./Sweden - HUDOC Rn. 52; vom 13.10.2011 - 10611/09, Husseini/Sweden - HUDOC Rn. 84; vom 9.4.2013, a.a.O., Rn. 91 f.; vom 12.1.2016 - 25077/06, A.W.Q. and D.H./The Netherlands - HUDOC Rn. 71; - 8161/07, S.D.M. and others/The Netherlands - HUDOC Rn. 79; - 8161/07, S.D.M. and others/The Netherlands - HUDOC Rn. 74; - 39575/06, S.S./The Netherlands - HUDOC Rn. 66; - 46856/07, M.R.A. and others/The Netherlands - HUDOC Rn. 112; - 13442/08, A.G.R./The Netherlands - HUDOC Rn. 59; vom 5.7.2016 - 29094/09, A.M./The Netherlands - HUDOC Rn. 87).

    Sozialwirtschaftliche und humanitäre Bedingungen im Abschiebezielstaat haben weder notwendig noch einen ausschlaggebenden Einfluss auf die Frage, ob eine Person Gefahr läuft, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden, weil Art. 3 EMRK hauptsächlich dem Schutz bürgerlicher und politischer Rechte dient (OVG Lüneburg, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris S. 16 m.w.N.).

    Eine erhebliche Beeinträchtigung der (humanitären) Lage des Betroffenen im Herkunftsland - einschließlich seiner Lebenserwartung - im Falle seiner Rückkehr ist für einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK nicht ausreichend, sofern nicht in ganz außergewöhnlichen Fällen ausnahmsweise besondere humanitäre Gründe zwingend gegen eine Aufenthaltsbeendigung im Konventionsstaat sprechen (BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 - 10 C 15/12 -, juris Rn. 23, 25 m.w.N.; OVG Lüneburg, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris S. 16 m.w.N.; Beschl. v. 27.04.2016 - 9 LA 46/16 -, n.v. m.w.N.).

    Ein anderer Maßstab kommt allerdings (und nur) dann in Betracht, wenn die im Zielstaat bestehenden schlechten humanitären Bedingungen nicht maßgebend auf fehlende staatliche Ressourcen für eine staatliche Fürsorge zurückzuführen sind, sondern auf direkte oder indirekte Handlungen oder Unterlassungen der dortigen Konfliktparteien (OVG Lüneburg, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris S. 16 m.w.N.).

    Unter Zugrundelegung der vorgenannten strengen Maßstäbe sind unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel keine ernstlichen Gründe dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass der Kläger bei seiner Abschiebung nach Afghanistan landesweit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris) Gefahr liefe, aufgrund der dortigen allgemeinen Lebensbedingungen einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden und die einer Abschiebung nach Afghanistan ausnahmsweise entgegenstehen würden, zumal seine nahe Familie in seiner Heimatregion F. über ein eigenes Haus verfügt, er auf eine in Afghanistan vorhandene Großfamilie zurückgreifen kann und er auch bislang dort beruflich tätig gewesen ist.

    b) Auch droht dem Kläger bei einer Rückkehr nach Afghanistan keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit, die gem. § 60 Abs. 7 AufenthG, im Sinne einer einzelfallbezogenen, individuell bestimmten Gefährdungssituation (OVG Lüneburg, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris S. 22), ein Abschiebungsverbot begründen würde.

    Eine Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG muss - ausgehend vom Zielort der Abschiebung - landesweit bestehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 - 10 C 15/12 -, juris Rn. 38; OVG Lüneburg, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris S. 22, 23; OVG Lüneburg, Beschluss vom 04. Februar 2005 - 11 LA 17/05 -, juris Rn. 4).

    Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Betroffene angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind nach § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG grundsätzlich nur bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen (Sperrwirkung) und damit auch die Beurteilung des demokratisch legitimierten Gesetzgebers zu beachten (BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 - 10 C 15/12 -, juris Rn. 37, 40; OVG Lüneburg, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris S. 22; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 27.01.2015 - 13 A 1201/12.A -, juris Rn. 27).

    Dies ist derzeit bei jungen gesunden alleinstehenden und arbeitsfähigen männlichen afghanischen Staatsangehörigen jedenfalls bei einer Rückkehr nach Kabul in der Regel auch dann nicht der Fall, wenn der Rückkehrer nicht besonders qualifiziert ist und weder über nennenswertes Vermögen noch über Rückhalt und Unterstützung durch Familie oder Bekannte, die in Kabul leben, verfügt (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris S. 23, m.w.N.; OVG Lüneburg, Beschl. v. 27.04.2016 - 9 LA 46/16 -, n.v., m.w.N.; zu Afghanistan vgl. Bay. VGH, Beschl. v. 30.07.2015 - 13a ZB 15.30031 -, juris Rn. 10).

  • BVerwG, 31.01.2013 - 10 C 15.12

    Afghanistan; Provinz Helmand; Kabul; Abschiebung; Abschiebungsverbot;

    Auszug aus VG Lüneburg, 21.11.2016 - 3 A 109/16
    Dies geht als Zumutbarkeitsmaßstab über das Fehlen einer im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 und Satz 5 AufenthG beachtlichen existenziellen Notlage hinaus (BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 - 10 C 15/12 -, juris Rn. 20; OVG Lüneburg, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 06.06.2016 - 13 A 1882/15.A -, juris Rn. 14).

    Grundsätzlich ist dabei auf die Herkunftsregion als Anknüpfungspunkt für die Gefahrenprognose abzustellen; etwas anderes gilt allerdings jedenfalls dann, wenn sich der Ausländer schon vor der Ausreise und unabhängig von den fluchtauslösenden Umständen von dieser gelöst und in einem anderen Landesteil mit dem Ziel niedergelassen hatte, dort auf unabsehbare Zeit zu leben (BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 - 10 C 15/12 -, juris Rn. 14).

    Bezugspunkt für die Gefahrenprognose ist der tatsächliche Zielort des Ausländers bei einer Rückkehr, damit in der Regel seine Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren wird (BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 - 10 C 15/12 -, juris Rn. 13, 16; Urt. v. 17.11.2011 - 10 C 13/10 -, juris Rn.16).

    Hiervon zu unterscheiden ist die Frage, ob er auf internen Schutz in einer anderen Region des Landes verwiesen werden kann (BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 - 10 C 15/12 -, juris Rn. 14, 19, 32), vgl. § 3 e AsylG.

    Eine erhebliche Beeinträchtigung der (humanitären) Lage des Betroffenen im Herkunftsland - einschließlich seiner Lebenserwartung - im Falle seiner Rückkehr ist für einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK nicht ausreichend, sofern nicht in ganz außergewöhnlichen Fällen ausnahmsweise besondere humanitäre Gründe zwingend gegen eine Aufenthaltsbeendigung im Konventionsstaat sprechen (BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 - 10 C 15/12 -, juris Rn. 23, 25 m.w.N.; OVG Lüneburg, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris S. 16 m.w.N.; Beschl. v. 27.04.2016 - 9 LA 46/16 -, n.v. m.w.N.).

    Grundsätzlich ist bei der Prüfung des Abschiebungsverbotes auf den gesamten Abschiebungszielstaat abzustellen, ausgehend vom dem Ort, an dem die Abschiebung endet (BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 - 10 C 15/12 -, juris Rn. 26 m.w.N.; für Afghanistan verneint EGMR, Urt. v. 13.10.2011 - 10611/09 (Husseini/Schweden) - NJOZ 2012, 952 [953] Rn. 84; OVG Lüneburg, Beschl. v. 27.04.2016 - 9 LA 46/16 -, n.v.).

    Eine Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG muss - ausgehend vom Zielort der Abschiebung - landesweit bestehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 - 10 C 15/12 -, juris Rn. 38; OVG Lüneburg, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris S. 22, 23; OVG Lüneburg, Beschluss vom 04. Februar 2005 - 11 LA 17/05 -, juris Rn. 4).

    Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Betroffene angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind nach § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG grundsätzlich nur bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen (Sperrwirkung) und damit auch die Beurteilung des demokratisch legitimierten Gesetzgebers zu beachten (BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 - 10 C 15/12 -, juris Rn. 37, 40; OVG Lüneburg, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris S. 22; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 27.01.2015 - 13 A 1201/12.A -, juris Rn. 27).

    Die im Abschiebezielstaat herrschenden wirtschaftlichen Existenzbedingungen und die damit zusammenhängende Versorgungslage können nur ausnahmsweise dann ein Abschiebungsverbot begründen, wenn der Betroffene bei einer Rückkehr aufgrund dieser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre, wobei die drohenden Gefahren allerdings nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein müssen, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Betroffenen die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden (BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 - 10 C 15/12 -, juris Rn. 38; Urt. v. 29.09.2011 - 10 C 24/10 -, juris Rn. 20 "sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde").

    Hierbei handelt es sich um einen gegenüber (§ 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m.) Art. 3 EMRK strengeren (OVG Lüneburg, Urt. v. 28.07.2014 - 9 LB 2/13 -, juris Rn. 45) und gegenüber dem Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhtem Maßstab (BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 - 10 C 15/12 -, juris Rn. 38; BVerwG, Urt. v. 29.09.2011 - 10 C 24/10 -, juris Rn. 20).

  • OVG Niedersachsen, 27.04.2016 - 9 LA 46/16
    Auszug aus VG Lüneburg, 21.11.2016 - 3 A 109/16
    So behält die afghanische Regierung die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, die Provinzhauptstädte, fast alle Distriktszentren (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, Bundesrepublik Österreich Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vom 21.01.2016, aktualisiert am 29.07.2016, S. 38; vgl. für Kabul auch OVG Lüneburg, Beschl. v. 27.04.2016 - 9 LA 46/16 -, n.v.) und die größeren Provinzzentren (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage v. 30.9.2016, S. 3).

    Dennoch steht Kabul grundsätzlich unter tatsächlicher staatlicher Kontrolle (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 27.04.2016 - 9 LA 46/16 -, n.v.).

    Nach alledem ist es angesichts der Bevölkerungszahl auf der einen und den Verletzten und getöteten Zivilpersonen auf der anderen Seite für eine Zivilperson in Kabul nicht beachtlich wahrscheinlich, aufgrund eines sicherheitsrelevanten Vorfalls verletzt oder getötet zu werden (vgl. auch Bay. VGH, Beschl. v. 17.08.2016 - 13a ZB 16.30090 -, juris Rn. 10; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 08.06.2016 - 13 A 1222/16.A -, juris Rn. 10; OVG Lüneburg, Beschl. v. 27.04.2016 - 9 LA 46/16 -, n.v.; Beschl. v. 13.04.2015 - 9 LA 58/13 -, n.v.).

    Insoweit sind die Verhältnisse im Abschiebungszielstaat landesweit in den Blick zu nehmen (OVG Lüneburg, Beschl. v. 27.04.2016 - 9 LA 46/16 -, n.v.).

    Eine erhebliche Beeinträchtigung der (humanitären) Lage des Betroffenen im Herkunftsland - einschließlich seiner Lebenserwartung - im Falle seiner Rückkehr ist für einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK nicht ausreichend, sofern nicht in ganz außergewöhnlichen Fällen ausnahmsweise besondere humanitäre Gründe zwingend gegen eine Aufenthaltsbeendigung im Konventionsstaat sprechen (BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 - 10 C 15/12 -, juris Rn. 23, 25 m.w.N.; OVG Lüneburg, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris S. 16 m.w.N.; Beschl. v. 27.04.2016 - 9 LA 46/16 -, n.v. m.w.N.).

    Grundsätzlich ist bei der Prüfung des Abschiebungsverbotes auf den gesamten Abschiebungszielstaat abzustellen, ausgehend vom dem Ort, an dem die Abschiebung endet (BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 - 10 C 15/12 -, juris Rn. 26 m.w.N.; für Afghanistan verneint EGMR, Urt. v. 13.10.2011 - 10611/09 (Husseini/Schweden) - NJOZ 2012, 952 [953] Rn. 84; OVG Lüneburg, Beschl. v. 27.04.2016 - 9 LA 46/16 -, n.v.).

    Bei solchen allgemeinen Gefahren ist daher Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in verfassungskonformer Auslegung erst dann zu gewähren, wenn der Betroffene mit der Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde, wobei sich die Gefahr bereits alsbald nach seiner Rückkehr realisieren muss (BVerwG, Urt. v. 29.09.2011 - 10 C 24/10 -, juris Rn. 19, 20; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 27.01.2015 - 13 A 1201/12.A -, juris Rn. 28; Hess. VGH, Urt. v. 04.09.2014 - 8 A 2434/11.A -, juris Rn. 41; OVG Lüneburg, Beschl. v. 27.04.2016 - 9 LA 46/16 -, n.v.; Urt. v. 28.07.2014 - 9 LB 2/13 -, juris Rn. 45).

    Dies ist derzeit bei jungen gesunden alleinstehenden und arbeitsfähigen männlichen afghanischen Staatsangehörigen jedenfalls bei einer Rückkehr nach Kabul in der Regel auch dann nicht der Fall, wenn der Rückkehrer nicht besonders qualifiziert ist und weder über nennenswertes Vermögen noch über Rückhalt und Unterstützung durch Familie oder Bekannte, die in Kabul leben, verfügt (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris S. 23, m.w.N.; OVG Lüneburg, Beschl. v. 27.04.2016 - 9 LA 46/16 -, n.v., m.w.N.; zu Afghanistan vgl. Bay. VGH, Beschl. v. 30.07.2015 - 13a ZB 15.30031 -, juris Rn. 10).

  • BVerwG, 17.11.2011 - 10 C 13.10

    Abschiebungsverbot; Anspruchsgrundlage; Beschränkung der Revision; Beweismaß;

    Auszug aus VG Lüneburg, 21.11.2016 - 3 A 109/16
    Bezugspunkt für die Gefahrenprognose ist der tatsächliche Zielort des Ausländers bei einer Rückkehr, damit in der Regel seine Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren wird (BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 - 10 C 15/12 -, juris Rn. 13, 16; Urt. v. 17.11.2011 - 10 C 13/10 -, juris Rn.16).

    In dieser Region geht nicht für eine Vielzahl von Zivilpersonen eine allgemeine Gefahr aus, die sich in der Person des Klägers so verdichtet, dass sie für diesen eine erhebliche individuelle Gefahr (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.11.2011 - 10 C 13/10 -, juris Rn. 17) bzw. Bedrohung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG darstellt.

    Eine derartige Individualisierung kann sich bei einem hohen Niveau willkürlicher Gewalt für die Zivilbevölkerung aus gefahrerhöhenden Umständen in der Person des Betroffenen ergeben, wie etwa einer berufsbedingten Nähe zu einer Gefahrenquelle oder einer bestimmten religiösen Zugehörigkeit (BVerwG, Urt. v. 17.11.2011 - 10 C 13/10 -, juris Rn. 18; OVG Lüneburg, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, n.v.).

    Wenn solche individuellen gefahrerhöhenden Umstände fehlen, kann eine entsprechende Individualisierung ausnahmsweise auch bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre (BVerwG, Urt. v. 17.11.2011 - 10 C 13/10 -, juris Rn. 19 m.w.N.; OVG Lüneburg Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris; Beschl. v. 26.08.2016 - 9 ME 146/16 -, n.v.; Beschl. v. 14.04.2016 - 9 LA 57/16 -, n.v.; Beschl. v. 28.09.2015 - 9 LA 247/14 -, n.v.).

    Dies setzt aber ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich voraus (BVerwG, Urt. v. 17.11.2011 - 10 C 13/10 -, juris Rn. 19; OVG Lüneburg, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris; Beschl. v. 14.04.2016 - 9 LA 57/16 -, n.v.; Beschl. v. 28.09.2015 - 9 LA 247/14 -, n.v.).

    Für die Bestimmung der Gefahrendichte hat eine quantitative Ermittlung der Verletzten und getöteten Zivilpersonen im Verhältnis zur Einwohnerzahl (Gewaltniveau) und daneben auch eine wertende Gesamtbetrachtung jedenfalls auch im Hinblick auf die medizinische Versorgungslage zu erfolgen (BVerwG, Urt. v. 17.11.2011 - 10 C 13/10 -, juris Rn. 23; OVG Lüneburg, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris; Beschl. v. 26.08.2016 - 9 ME 146/16 -, n.v.; OVG Lüneburg, Beschl. v. 28.09.2015 - 9 LA 247/14 -, n.v.).

    Das Risiko einer Zivilperson von 1:800 verletzt oder getötet zu werden (bezogen auf ein Jahr) ist dabei weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit eines ihr drohenden Schadens entfernt (BVerwG, Urt. v. 17.11.2011 - 10 C 13/10 -, juris Rn. 23; vgl. auch OVG Lüneburg, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris; Beschl. v. 28.09.2015 - 9 LA 247/14 -, n.v.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.01.2015 - 13 A 1201/12

    Begründung einer Gefahr bzgl. Geeignetheit jeder Form der Suizidalität i.R.d.

    Auszug aus VG Lüneburg, 21.11.2016 - 3 A 109/16
    (2) Dem Kläger würde in Kabul auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, S. 12, 14) eine sonstige existenzielle Gefährdung, insbesondere eine Verletzung von Leib und Leben, die der Annahme Kabuls als inländischer Fluchtalternative entgegenstehen würde, drohen (OVG Lüneburg, Urt. v. 20.07.2015 - 9 LB 320/14 -, juris S. 8 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 27.01.2015 - 13 A 1201/12.A -, juris Rn. 46).

    Das Verelendungsrisiko einzelner Bevölkerungsgruppen in Afghanistan weicht stark voneinander ab, für alleinstehende Personen bewegte es sich bis zum Jahr 2007 lediglich im Bereich zwischen 10 und 15 %; das Armutsrisiko stieg bei einer Haushaltsgröße von drei Personen (11 %) bis zu einer Haushaltsgröße von neun Personen (über 40 %) kontinuierlich und lag bei einer Haushaltsgröße von 15 Personen sogar bei über 45 % (OVG Münster, Urt. v. 27.01.2015 - 13 A 1201/12.A -, juris Rn. 48).

    Unter Berücksichtigung der vorgenannten Erkenntnisse hat das Gericht keine durchgreifenden Zweifel daran, dass der Kläger als ein arbeitsfähiger junger Mann bei einer Rückkehr in sein Heimatland Afghanistan in der Lage wäre, in Kabul einen Lebensunterhalt insoweit zu verdienen, dass von ihm vernünftigerweise erwartet werden kann, sich dort aufzuhalten (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 08.06.2016 - 13 A 1222/16.A -, juris Rn. 10; OVG Lüneburg, Urt. v. 20.07.2015 - 9 LB 320/14 -, juris S. 8; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 27.01.2015 - 13 A 1201/12.A -, juris Rn. 46; Urt. v. 26.08.2014 - 13 A 2998/11.A -, juris Rn. 197).

    Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Betroffene angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind nach § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG grundsätzlich nur bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen (Sperrwirkung) und damit auch die Beurteilung des demokratisch legitimierten Gesetzgebers zu beachten (BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 - 10 C 15/12 -, juris Rn. 37, 40; OVG Lüneburg, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris S. 22; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 27.01.2015 - 13 A 1201/12.A -, juris Rn. 27).

    Bei solchen allgemeinen Gefahren ist daher Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in verfassungskonformer Auslegung erst dann zu gewähren, wenn der Betroffene mit der Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde, wobei sich die Gefahr bereits alsbald nach seiner Rückkehr realisieren muss (BVerwG, Urt. v. 29.09.2011 - 10 C 24/10 -, juris Rn. 19, 20; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 27.01.2015 - 13 A 1201/12.A -, juris Rn. 28; Hess. VGH, Urt. v. 04.09.2014 - 8 A 2434/11.A -, juris Rn. 41; OVG Lüneburg, Beschl. v. 27.04.2016 - 9 LA 46/16 -, n.v.; Urt. v. 28.07.2014 - 9 LB 2/13 -, juris Rn. 45).

  • OVG Niedersachsen, 28.07.2014 - 9 LB 2/13

    Feststellung eines Abschiebungsverbots gegenüber einem afghanischen

    Auszug aus VG Lüneburg, 21.11.2016 - 3 A 109/16
    Das Risiko einer zufälligen Entdeckung und Identifizierung in Kabul oder einer anderen größeren Stadt (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 28.07.2014 - 9 LB 2/13 -, juris Rn. 30, 34) würde für die Annahme einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, S. 12) drohenden Verfolgung nicht ausreichen.

    Auch wäre - jedenfalls angesichts der derzeitigen Vielzahl der Binnenflüchtlinge, die es in die größeren Städte zieht - nicht zu erwarten, dass der Kläger in Kabul als eine Person auffallen würde (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 28.07.2014 - 9 LB 2/13 -, juris Rn. 34), für die Interesse besteht, Informationen über sie einzuholen.

    Bei solchen allgemeinen Gefahren ist daher Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in verfassungskonformer Auslegung erst dann zu gewähren, wenn der Betroffene mit der Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde, wobei sich die Gefahr bereits alsbald nach seiner Rückkehr realisieren muss (BVerwG, Urt. v. 29.09.2011 - 10 C 24/10 -, juris Rn. 19, 20; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 27.01.2015 - 13 A 1201/12.A -, juris Rn. 28; Hess. VGH, Urt. v. 04.09.2014 - 8 A 2434/11.A -, juris Rn. 41; OVG Lüneburg, Beschl. v. 27.04.2016 - 9 LA 46/16 -, n.v.; Urt. v. 28.07.2014 - 9 LB 2/13 -, juris Rn. 45).

    Hierbei handelt es sich um einen gegenüber (§ 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m.) Art. 3 EMRK strengeren (OVG Lüneburg, Urt. v. 28.07.2014 - 9 LB 2/13 -, juris Rn. 45) und gegenüber dem Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhtem Maßstab (BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 - 10 C 15/12 -, juris Rn. 38; BVerwG, Urt. v. 29.09.2011 - 10 C 24/10 -, juris Rn. 20).

  • BVerwG, 21.04.2009 - 10 C 11.08

    Flüchtlingsanerkennung; Gruppenverfolgung; Verfolgungsdichte;

    Auszug aus VG Lüneburg, 21.11.2016 - 3 A 109/16
    Eine Gefahr eigener Verfolgung kann sich auch aus gegen Dritte gerichtete Maßnahmen ergeben, wenn diese Dritten wegen eines Grundes des § 3b AsylG verfolgt werden, den der Kläger mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet und deshalb seine eigene bisherige Verschonung von Verfolgungshandlungen im Sinne des § 3a AsylG als eher zufällig anzusehen ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.01.1991 - 2 BvR 902/85, 2 BvR 515/89, 2 BvR 1827/89 -, juris Rn. 36 zum Asylrecht; BVerwG, Urt. v. 21.04.2009 - 10 C 11/08 -, juris Rn. 13; Urt. v. 18.07.2006 - 1 C 15/05 -, juris Rn. 20; OVG Lüneburg, Beschl. v. 28.11.2014 - 8 LA 150/14 -, juris Rn. 13; offen gelassen ob die Grundsätze des BVerfG auch für den Flüchtlingsschutz gelten BVerwG, Beschl. v. 24.02.2015 - 1 B 31/14 -, juris Rn. 5).

    Es muss eine die Regelvermutung der Verfolgung rechtfertigende Verfolgungsdichte hinsichtlich der Gruppe vorliegen, was der Fall ist, wenn die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in asylrechtlich geschützte Rechtsgüter besteht, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt (BVerwG, Urt. v. 21.04.2009 - 10 C 11/08 -, juris Rn. 13; Urt. v. 18.07.2006 - 1 C 15/05 -, juris Rn. 20).

    Dabei reicht es aus, die ungefähre Größenordnung der Verfolgungsschläge zu ermitteln und sie in Beziehung zur Gesamtgruppe der von Verfolgung Betroffenen zu setzen (BVerwG, Urt. v. 21.04.2009 - 10 C 11/08 -, juris Rn. 19), sofern zahlenmäßige Feststellungen möglich sind (BVerwG, Beschl. v. 24.02.2015 - 1 B 31/14 -, juris Rn. 10).

    Sofern solche Verfolgungen regional oder lokal begrenzt sind, können die verfolgungsfreien Räume eine inländische Fluchtalternative darstellen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.01.1991 - 2 BvR 902/85, 2 BvR 515/89, 2 BvR 1827/89 -, juris Rn. 39 zum Asylrecht; BVerwG, Urt. v. 21.04.2009 - 10 C 11/08 -, juris Rn. 23; Urt. v. 18.07.2006 - 1 C 15/05 -, juris Rn. 20).

  • BVerwG, 29.09.2011 - 10 C 24.10

    Widerruf; Widerrufsfrist; Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; unionsrechtlich

    Auszug aus VG Lüneburg, 21.11.2016 - 3 A 109/16
    Bei solchen allgemeinen Gefahren ist daher Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in verfassungskonformer Auslegung erst dann zu gewähren, wenn der Betroffene mit der Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde, wobei sich die Gefahr bereits alsbald nach seiner Rückkehr realisieren muss (BVerwG, Urt. v. 29.09.2011 - 10 C 24/10 -, juris Rn. 19, 20; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 27.01.2015 - 13 A 1201/12.A -, juris Rn. 28; Hess. VGH, Urt. v. 04.09.2014 - 8 A 2434/11.A -, juris Rn. 41; OVG Lüneburg, Beschl. v. 27.04.2016 - 9 LA 46/16 -, n.v.; Urt. v. 28.07.2014 - 9 LB 2/13 -, juris Rn. 45).

    Die im Abschiebezielstaat herrschenden wirtschaftlichen Existenzbedingungen und die damit zusammenhängende Versorgungslage können nur ausnahmsweise dann ein Abschiebungsverbot begründen, wenn der Betroffene bei einer Rückkehr aufgrund dieser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre, wobei die drohenden Gefahren allerdings nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein müssen, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Betroffenen die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden (BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 - 10 C 15/12 -, juris Rn. 38; Urt. v. 29.09.2011 - 10 C 24/10 -, juris Rn. 20 "sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde").

    Hierbei handelt es sich um einen gegenüber (§ 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m.) Art. 3 EMRK strengeren (OVG Lüneburg, Urt. v. 28.07.2014 - 9 LB 2/13 -, juris Rn. 45) und gegenüber dem Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhtem Maßstab (BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 - 10 C 15/12 -, juris Rn. 38; BVerwG, Urt. v. 29.09.2011 - 10 C 24/10 -, juris Rn. 20).

  • EGMR, 13.10.2011 - 10611/09

    HUSSEINI v. SWEDEN

    Auszug aus VG Lüneburg, 21.11.2016 - 3 A 109/16
    In der Rechtsprechung des EGMR gilt die ohnehin für Art. 3 EMRK bestehende hohe Schwelle in diesem Fall (keine Verantwortung des Staates) insbesonders (vgl. EGMR, Urt. v. 13.10.2011 - 10611/09 (Husseini/Schweden) -, NJOZ, 2012, 952 [954]).

    Nach der Rechtsprechung des EGMR ist die allgemeine Lage in Afghanistan nicht als so ernst anzusehen, dass eine Abschiebung dorthin ohne Weiteres eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellt (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris S. 16 für Kabul folgend; Beschl. v. 26.08.2016 - 9 ME 146/16 -, n.v.; jeweils unter Verweis auf EGMR, Urteile vom 20.7.2010 - 23505/09, N./Sweden - HUDOC Rn. 52; vom 13.10.2011 - 10611/09, Husseini/Sweden - HUDOC Rn. 84; vom 9.4.2013, a.a.O., Rn. 91 f.; vom 12.1.2016 - 25077/06, A.W.Q. and D.H./The Netherlands - HUDOC Rn. 71; - 8161/07, S.D.M. and others/The Netherlands - HUDOC Rn. 79; - 8161/07, S.D.M. and others/The Netherlands - HUDOC Rn. 74; - 39575/06, S.S./The Netherlands - HUDOC Rn. 66; - 46856/07, M.R.A. and others/The Netherlands - HUDOC Rn. 112; - 13442/08, A.G.R./The Netherlands - HUDOC Rn. 59; vom 5.7.2016 - 29094/09, A.M./The Netherlands - HUDOC Rn. 87).

    Grundsätzlich ist bei der Prüfung des Abschiebungsverbotes auf den gesamten Abschiebungszielstaat abzustellen, ausgehend vom dem Ort, an dem die Abschiebung endet (BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 - 10 C 15/12 -, juris Rn. 26 m.w.N.; für Afghanistan verneint EGMR, Urt. v. 13.10.2011 - 10611/09 (Husseini/Schweden) - NJOZ 2012, 952 [953] Rn. 84; OVG Lüneburg, Beschl. v. 27.04.2016 - 9 LA 46/16 -, n.v.).

  • BVerfG, 23.01.1991 - 2 BvR 902/85

    Jeziden

    Auszug aus VG Lüneburg, 21.11.2016 - 3 A 109/16
    Eine Gefahr eigener Verfolgung kann sich auch aus gegen Dritte gerichtete Maßnahmen ergeben, wenn diese Dritten wegen eines Grundes des § 3b AsylG verfolgt werden, den der Kläger mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet und deshalb seine eigene bisherige Verschonung von Verfolgungshandlungen im Sinne des § 3a AsylG als eher zufällig anzusehen ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.01.1991 - 2 BvR 902/85, 2 BvR 515/89, 2 BvR 1827/89 -, juris Rn. 36 zum Asylrecht; BVerwG, Urt. v. 21.04.2009 - 10 C 11/08 -, juris Rn. 13; Urt. v. 18.07.2006 - 1 C 15/05 -, juris Rn. 20; OVG Lüneburg, Beschl. v. 28.11.2014 - 8 LA 150/14 -, juris Rn. 13; offen gelassen ob die Grundsätze des BVerfG auch für den Flüchtlingsschutz gelten BVerwG, Beschl. v. 24.02.2015 - 1 B 31/14 -, juris Rn. 5).

    Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung durch Dritte setzt voraus, dass Gruppenmitglieder Rechtsgutsbeeinträchtigungen erfahren, aus deren Intensität und Häufigkeit jedes einzelne Gruppenmitglied die begründete Furcht herleiten kann, selbst alsbald ein Opfer solcher Verfolgungsmaßnahmen zu werden, sich somit jeder Angehörige der Gruppe sich ständig der Gefährdung an Leib, Leben oder persönlicher Freiheit ausgesetzt sieht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.01.1991 - 2 BvR 902/85, 2 BvR 515/89, 2 BvR 1827/89 -, juris Rn. 38 zum Asylrecht).

    Sofern solche Verfolgungen regional oder lokal begrenzt sind, können die verfolgungsfreien Räume eine inländische Fluchtalternative darstellen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.01.1991 - 2 BvR 902/85, 2 BvR 515/89, 2 BvR 1827/89 -, juris Rn. 39 zum Asylrecht; BVerwG, Urt. v. 21.04.2009 - 10 C 11/08 -, juris Rn. 23; Urt. v. 18.07.2006 - 1 C 15/05 -, juris Rn. 20).

  • EGMR, 27.05.2008 - 26565/05

    N. ./. Vereinigtes Königreich

  • BVerwG, 27.04.2010 - 10 C 4.09

    Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; Widerrufsverfahren; subsidiärer Schutz;

  • BVerwG, 26.07.2012 - 10 B 21.12

    Anforderungen an die Begründetheit einer Gehörs- und Aufklärungsrüge bei

  • OVG Niedersachsen, 07.09.2015 - 9 LB 98/13

    Unmenschliche oder erniedrigende Behandlung in der Islamischen Republik

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.08.2014 - 13 A 2998/11

    Bestehen einer von persönlichen gefahrerhöhenden Umständen unabhängigen besonders

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.06.2016 - 13 A 1222/16

    Darlegungsanforderungen eines auf die grundsätzliche Bedeutung einer

  • EGMR, 09.04.2013 - 70073/10

    H. AND B. v. THE UNITED KINGDOM

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.06.2016 - 13 A 1882/15

    Anforderungen an die Annahme einer internen Schutzalternative im Sinne des Art. 8

  • OVG Niedersachsen, 21.09.2015 - 9 LB 20/14

    Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gegenüber einer afghanischen

  • BVerwG, 24.02.2015 - 1 B 31.14

    Nachweis einer gegenwärtigen Gefahr politischer Verfolgung für einen

  • OVG Hamburg, 22.04.2010 - 4 Bf 220/03

    Gruppenverfolgung der Djoula in Côte d'Ivoire

  • OVG Niedersachsen, 28.11.2014 - 8 LA 150/14

    Grenzgesetz Mazedonien; Gruppenverfolgung; Mazedonien; Passgesetz Mazedonien;

  • BVerwG, 11.09.2007 - 10 C 8.07

    Abschiebungsverbot; Erkrankung; posttraumatische Belastungsstörung; rechtliches

  • EGMR, 02.05.1997 - 30240/96

    D. c. ROYAUME-UNI

  • BVerwG, 11.09.2007 - 10 C 17.07

    Substanziierung des Vorbringens einer Erkrankung an posttraumatischer

  • BVerwG, 13.02.2014 - 10 C 6.13

    Abnahme von Fingerabdrücken; Änderung des Asylverfahrensgesetzes;

  • VGH Baden-Württemberg, 10.11.2014 - A 11 S 1778/14

    Systemische Schwachstellen in Bulgarien

  • EGMR, 05.07.2016 - 29094/09

    A.M. v. THE NETHERLANDS

  • VGH Bayern, 30.09.2015 - 13a ZB 15.30063

    Asylrecht Afghanistan; unmenschliche Behandlung

  • VGH Hessen, 04.09.2014 - 8 A 2434/11

    Afghanistan Gefährdungslage in Herat

  • EGMR, 20.07.2010 - 23505/09

    Abschiebungsverbot, Afghanistan, Schweden, Frauen, alleinstehende Frauen,

  • VGH Bayern, 17.08.2016 - 13a ZB 16.30090

    Erfolgloser Berufungszulassungsantrag mangels grundsätzlicher Bedeutung

  • EGMR, 12.01.2016 - 13442/08

    A.G.R. v. THE NETHERLANDS

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.05.2015 - 14 B 525/15

    Nichtvorliegen systemischer Mängel im bulgarischen Asylverfahren bei der

  • VG Lüneburg, 12.07.2016 - 5 A 63/16

    Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1, Abs, 2 und Abs. 7 AufenthG 2004

  • VGH Bayern, 30.07.2015 - 13a ZB 15.30031

    Asylrecht Afghanistan; Bedrohung durch Taliban; bewaffneter Konflikt; erhebliche

  • OVG Niedersachsen, 04.02.2005 - 11 LA 17/05

    Antrag auf Zulassung der Berufung; Erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben

  • VGH Bayern, 28.07.2015 - 13a ZB 15.30073

    Asylrecht Afghanistan; Substantiierung eines Beweisantrags; mittelgradige

  • EGMR, 04.06.2015 - 59166/12

    J.K. AND OTHERS v. SWEDEN

  • EGMR, 12.01.2016 - 8161/07

    S.D.M. AND OTHERS v. THE NETHERLANDS

  • EGMR, 12.01.2016 - 46856/07

    M.R.A. AND OTHERS v. THE NETHERLANDS

  • EGMR, 12.01.2016 - 25077/06

    A.W.Q. AND D.H. v. THE NETHERLANDS

  • EGMR, 12.01.2016 - 39575/06

    S.S. v. THE NETHERLANDS

  • Drs-Bund, 29.06.2016 - BT-Drs 18/8976
  • EuGH, 07.11.2013 - C-199/12

    Homosexuelle Asylbewerber können eine bestimmte soziale Gruppe bilden, die der

  • BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86

    Tamilen

  • OVG Niedersachsen, 23.11.2015 - 9 LB 106/15

    Afghanistan, psychische Erkrankung, medizinische Versorgung

  • VGH Bayern, 02.08.2016 - 13a ZB 16.30105

    Fluchtalternative bei Verfolgung durch Taliban in Afghanistan

  • VG Greifswald, 30.06.2016 - 3 A 379/16

    Verfolgung von Angehörigen von (ehemaligen) afghanischen Mitarbeitern der

  • VGH Bayern, 14.08.2008 - 15 ZB 07.30176

    Asylrecht (Kolumbien); Antrag auf Zulassung der Berufung

  • OVG Niedersachsen, 27.06.2017 - 2 LB 91/17

    Beantragung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch einen syrischen

    Interne und externe Merkmale müssen kumulativ vorliegen (EuGH, Urt. v. 7.11.2013 - C-199/12 u.a. -, juris Rnr. 25; VG Lüneburg, Urt. v. 21.11.2016 - 3 A 109/16 -, juris Rnr. 22).
  • OVG Niedersachsen, 14.03.2018 - 2 LB 1749/17

    Risikoprofil; Sunnit; Syrien; UNHCR

    Interne und externe Merkmale müssen kumulativ vorliegen (EuGH, Urt. v. 7.11.2013 - C-199/12 u.a. -, juris Rnr. 25; VG Lüneburg, Urt. v. 21.11.2016 - 3 A 109/16 -, juris Rnr. 22).
  • OVG Niedersachsen, 22.02.2018 - 2 LB 1789/17

    Flüchtling; Syrien

    Interne und externe Merkmale müssen kumulativ vorliegen (EuGH, Urt. v. 7.11.2013 - C-199/12 u.a. -, juris Rnr. 25; VG Lüneburg, Urt. v. 21.11.2016 - 3 A 109/16 -, juris Rnr. 22).
  • OVG Niedersachsen, 12.09.2017 - 2 LB 750/17

    Syrien; Wehrdienst

    Interne und externe Merkmale müssen kumulativ vorliegen (EuGH, Urt. v. 7.11.2013 - C-199/12 u.a. -, juris Rnr. 25; VG Lüneburg, Urt. v. 21.11.2016 - 3 A 109/16 -, juris Rnr. 22).
  • OVG Niedersachsen, 18.05.2018 - 2 LB 172/18

    Aufstockungsverfahren; Berufungsbegründung

    Interne und externe Merkmale müssen kumulativ vorliegen (EuGH, Urt. v. 7.11.2013 - C-199/12 u.a. -, juris Rnr. 25; VG Lüneburg, Urt. v. 21.11.2016 - 3 A 109/16 -, juris Rnr. 22).
  • OVG Niedersachsen, 18.04.2018 - 2 LB 101/18

    Aufstockungsverfahren; Syrien

    Interne und externe Merkmale müssen kumulativ vorliegen (EuGH, Urt. v. 7.11.2013 - C-199/12 u.a. -, juris Rnr. 25; VG Lüneburg, Urt. v. 21.11.2016 - 3 A 109/16 -, juris Rnr. 22).
  • VG Lüneburg, 16.01.2017 - 3 A 134/16

    ANA; Asylrückkehrer; Spion; verwestlicht

    Das Gericht ist nicht davon überzeugt, dass für ehemalige afghanische Mitarbeiter internationaler Institutionen eine solche erhöhte Gefahr besteht, dass die bisherige Verschonung des Klägers als Zufall anzusehen und er bei einer Rückkehr nach Afghanistan und in seine Heimatregion Baghlan aufgrund seiner vorangegangenen Tätigkeit ständig einer Gefährdung an Leib, Leben oder persönlicher Freiheit ausgesetzt wäre (vgl. VG Lüneburg, Urt. v. 21.11.2016 - 3 A 109/16 -, juris).
  • VG Berlin, 14.06.2017 - 16 K 219.17

    Asylrecht: Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft; Afghanistan

    Darüber hinaus ist auch zu erwarten, dass sie jedenfalls in Kabul ein Leben oberhalb des Existenzminimums führen können, insbesondere Zugang zu Obdach, Grundleistungen wie Trinkwasser, sanitären Einrichtungen, Gesundheitsfürsorge und Bildung sowie die Möglichkeit haben, sich auf Dauer eine Existenzgrundlage zu schaffen (vgl. hierzu UNHCR, Richtlinien, 19. April 2016, S. 83 f.), wovon auch die obergerichtliche Rechtsprechung, soweit sie sich mit dieser Frage befasst hat, ausgeht (vgl. OVG Lüneburg, Urteile vom 19. September 2016 - 9 LB 100/15 - juris Rn. 74 ff.; OVG Münster, Urteil vom 26. August 2014 - 13 A 2998/11.A - juris Rn. 197 ff.; ebenso VG Augsburg, Urteil vom 18. Mai 2017 - Au 5 K 17.31636 - juris Rn. 38, VG München, Urteil vom 25. April 2017 - M 26 K 16.34294 - juris Rn. 30, VG Lüneburg, Urteil vom 21. November 2016 - 3 A 109/16 - juris Rn. 36 ff., VG Würzburg, Urteil vom 28. Oktober 2016 - W 1 K 16.31834 - juris Rn. 28 ff., a.A. 9. Kammer des VG Berlin, Urteil vom 25. April 2017 - VG 9 K 109.16 A - UA S. 8 f. allerdings zu einem sogenannten faktischen Iraner).
  • VG Greifswald, 01.02.2017 - 3 A 346/16

    Asylrecht: Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eines afghanischen

    Es ist davon auszugehen, dass in Logar, der Herkunftsregion des Klägers, die körperliche Unversehrtheit einer Zivilperson aufgrund eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts nicht ernsthaft und individuell bedroht ist nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG (VG Lüneburg, Urt. v. 21.11.2016 - 3 A 109/16 - juris Rn. 32; OVG NW, Urt. v. 26.08.2014 - 13 A 2998/11.A - juris; OVG NW, Urt. v. 10.09.2014 - 13 A 1271/13.A - juris).
  • VG Halle, 16.04.2018 - 1 A 374/16

    Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eines für die Regierung tätigen

    Allerdings ergibt sich hieraus keine flächendeckende Verfolgung dieses Personenkreises (vgl. Bay.VGH, Beschluss vom 30. Oktober 2014 - 13a ZB 14.30371 -, juris Rn. 4; VG Lüneburg, Urteil vom 21. November 2016 - 3 A 109/16 -, juris m.w.N.) Der Kläger vermochte vorliegend keine vorangegangene eigene individuelle Verfolgung aufgrund seiner Tätigkeit glaubhaft zu machen.
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